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§ 45 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SBesG – Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt und deren Wahrnehmung nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt wurde, eine Stellenzulage nach Anlage VII erhalten:

  1. 1.

    ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

  2. 2.

    Leitung eines Schülerheimes,

  3. 3.

    fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

  4. 4.

    Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

  5. 5.

    Unterricht im Strafvollzugsdienst,

  6. 6.

    Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

  7. 7.

    Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,

  8. 8.

    schulfachliche Koordinierung an Gemeinschaftsschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.