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§ 43 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 4 – Ingenieurkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 43 SAIG – Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit

(1) Die Ingenieurkammer führt

  1. 1.

    das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,

  2. 2.

    das Auswärtigenverzeichnis und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch,

  3. 3.

    die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  4. 4.

    die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  5. 5.

    die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  6. 6.

    das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer und das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 32 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 angezeigt haben und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch,

  7. 7.

    das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

  8. 8.

    das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1 alphabetisch.

(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über

  1. 1.

    Mitglieder der Ingenieurkammer,

  2. 2.

    Vorstände, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren von Gesellschaften nach § 27,

  3. 3.
  4. 4.

    Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,

  5. 5.

    Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben,

  6. 6.

    Personen, die unbefugt die geschützte Berufsbezeichnung nach § 20 führen,

insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1.  
    1. a)

      Mitgliedsnummer,

    2. b)

      Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht und akademische Grade,

    3. c)

      Geburtsdatum und Geburtsort,

    4. d)

      Anschriften der Hauptwohnung, der Niederlassung, des Dienst- oder Beschäftigungsortes, weitere Kontaktdaten,

    5. e)

      Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet,

    6. f)

      Berufsausbildung und bisherige praktische Tätigkeit,

    7. g)

      Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,

    8. h)

      Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

    9. i)

      Berechtigung und, soweit erforderlich, die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat,

    10. j)

      Verletzung von Obliegenheiten und Berufspflichten, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren,

    11. k)

      Versagungs- und Löschungsgründe,

    12. l)

      Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architekten- und Ingenieurkammern,

    13. m)

      personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG.

Die in Satz 2 Buchstabe b, d und e genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 21, 23, 26, 29 bis 34 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Buchstabe h sind in die jeweilige Liste oder das jeweilige Verzeichnis einzutragen. Mit Einwilligung der betroffenen Person dürfen weitere Daten, insbesondere Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, verarbeitet und in die jeweilige Liste oder das jeweilige Verzeichnis aufgenommen werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(4) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes Daten an Behörden in Deutschland und in anderen Staaten zu übermitteln. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Rechtes der Europäischen Union zur Datenübermittlung verpflichtet. Mit Einwilligung der oder des Betroffenen dürfen Daten auch an Dritte übermittelt werden. In Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ingenieurkammer verpflichtet, Dritten Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.

(5) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 48 und Verweise nach § 52 Absatz 1 und 2 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 25, § 26 Satz 2 und § 6 oder § 27 Absatz 3 und § 7 Absatz 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.