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§ 37 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 4 – Ingenieurkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 SAIG – Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind

  1. 1.

    die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern,

  2. 2.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten,

  3. 3.

    die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 21 Absatz 3 Satz 1, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1, die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer, die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,

  4. 4.

    die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,

  6. 6.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 46 und der Berufspflichten nach § 47 zu überwachen,

  9. 9.

    die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen,

  10. 10.

    die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer des Saarlandes, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.

(2) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.