§ 2 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
§ 2 SAGBMG – Speicherung von Daten
Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.