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§ 2 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SAGBMG,SL
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SAGBMG – Speicherung von Daten

Über die in § 3 Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister für die Mitwirkung bei der Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheines einschließlich der zum Nachweis der Richtigkeit erforderlichen Hinweise.