Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit
§ 47 SächsStrG – Straßenbaubehörden
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
- 1.
für Staatsstraßen vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden;
- 2.
für die Kreisstraßen von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und von den Kreisfreien Städten;
- 3.
für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die Straßenbaulast obliegt, von den Gemeinden.