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§ 48 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Straßenbaulastträger, Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 SächsStrG – Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen

(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (1)

(2) Im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen. Die Unterhaltung umfasst zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung. Hierzu zählen insbesondere auch der Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist. Ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach Absatz 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr obliegen. Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen. Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden. Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. Die Erledigung der Aufgaben schließt alle notwendigen Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten ein. Hierzu gehören insbesondere Beschaffung, Verwahrung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Unterbringung des Personals und die Lagerung aller Materialien, soweit sie zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind. Ausgenommen von der Übertragung sind die Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 15 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist. Führen Landkreise und Kreisfreie Städte im Zuge ihrer Aufgabe, die Staatsstraßen zu unterhalten und in Stand zu setzen, Maßnahmen durch, für die Kostenerstattungsansprüche nach § 17 bestehen, können sie die Kostenerstattungsansprüche des Berechtigten durch Verwaltungsakt geltend machen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaats Sachsen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen Nachweise für die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (1)

(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben gemäß Absatz 2 näher zu bestimmen.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 80 Abs. 5 des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138).