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§ 29 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 SächsLVO – Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    in besonderem Maße geeignet sind,

  2. 2.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren im gehobenen Dienst bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,

  3. 3.

    das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten durch eine berufspraktische Unterweisung und die Teilnahme an einem wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Der wissenschaftlich ausgerichtete Bildungsgang erstreckt sich in der Regel über eine Dauer von sechs Monaten und ist an einer vom fachlich zuständigen Staatsministerium zu bestimmenden Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchzuführen. Das fachlich zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern den wesentlichen Inhalt des wissenschaftlichen Bildungsganges für die jeweilige Laufbahn. Sofern der Bildungsgang außerhalb des Freistaates Sachsen durchgeführt werden soll, entscheidet über die Geeignetheit der Bildungseinrichtung der Landespersonalausschuss im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist durch die Bildungseinrichtung festzustellen.

(4) Fachlich zuständiges Staatsministerium im Sinne des Absatzes 3 ist das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Staatsministerium. Sind für die Gestaltung der Laufbahn mehrere Staatsministerien gemeinsam zuständig, treffen sie die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 3 gemeinsam.

(5) Für die Durchführung der berufspraktischen Unterweisung ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Beamten sind in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugeordnet sind, einzusetzen. Einen Teil der berufspraktischen Unterweisung sollen die Beamten bei einer anderen Behörde oder anderen geeigneten Einrichtung als der bisherigen Dienstbehörde ableisten. Soweit die Beamten vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, welche für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Unterweisung um höchstens ein Jahr gekürzt werden.

(6) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit festgelegt werden, die fünfzehn Monate nicht unterschreitet und die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfasst.

(7) Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu müssen die Beamten in einem mündlichen Vorstellungsgespräch nachweisen, inwieweit sie die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die entsprechende Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sowie die erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang sind dabei zu berücksichtigen. Der Landespersonalausschuss regelt im Übrigen die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Einführung in die frühere Beschäftigung zurück.