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§ 1 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/4
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsLPlG – Raumordnung im Freistaat Sachsen, Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz

(1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.

(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.