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§ 29 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsHSFG – Finanzwesen der Studentenschaft

(1) Die Studenten, die Mitglied in der verfassten Studentenschaft sind, sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. Diese sind für alle Studenten einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen. Zweckgebundene Beitragsanteile können standortbezogen zusätzlich erhoben werden. Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 erforderlich ist und die sozialen Verhältnisse der Studenten angemessen berücksichtigt. Die Beiträge werden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig. Die für die Hochschule zuständige Kasse zieht die Beiträge entgeltfrei ein. Das Nähere regelt der Studentenrat durch Ordnung, die der Genehmigung des Rektorates bedarf.

(2) Die Hochschule unterstützt den Studentenrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie stellt angemessene Verwaltungsräume unentgeltlich zur Verfügung. Die Sachaufwendungen trägt der Studentenrat selbst. Auf Anforderung ordnet die Hochschule einen Verwaltungsmitarbeiter zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben an den Studentenrat ab. Die Personalkosten sind der Hochschule von der Studentenschaft zu erstatten.

(3) Der Studentenrat stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 3 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Die Bewirtschaftung der Mittel regelt er durch Ordnung. Der Studentenrat hat den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 notwendigen Mittel zuzuweisen. Er bestimmt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes. Die Entlastung des Verantwortlichen erfolgt durch den Studentenrat aufgrund des Berichtes der Innenrevision der Hochschule. Der Haushaltsplan wird dem Rektorat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt.

(4) Die Jahresrechnung der Studentenschaft ist durch die Innenrevision der Hochschule zu prüfen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

(5) Verstößt die Studentenschaft in ihrer Haushaltsführung schwerwiegend gegen die Ordnung nach Absatz 4 Satz 2 oder die Sächsische Haushaltsordnung, erlässt das Rektorat eine Verfügungssperre über die finanziellen Mittel der Studentenschaft. In begründeten Fällen kann es auf Antrag die jeweils erforderlichen Mittel zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben freigeben. Die Verfügungssperre tritt mit dem Ende der Amtszeit des Studentenrates außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).