Anlage 1.5.1.1 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1.5.1.1 RVG – Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
5100 | Grundgebühr | 33,00 bis 187,00 € | 88,00 € |
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | |||
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist. |