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§ 49 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 RVG – Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert bis ... EuroGebühr ... Euro
5.000284
6.000295
7.000306
8.000317
9.000328
10.000339
13.000354
16.000369
19.000384
22.000399
25.000414
30.000453
35.000492
40.000531
45.000570
50.000609
über 50.000659