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§ 31 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 RDG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den §§ 17 und 19 qualifizierten Krankentransport oder Intensivtransport ohne Genehmigung betreibt,

  2. 2.

    vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, die nach § 20 der Genehmigung beigefügt sind,

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 3 und 4),

    2. b)

      den Betriebsbereich (§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1),

    3. c)

      die Betriebspflicht und die Einsatzpflicht (§§ 28 und 29) zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 22 in Verbindung mit § 54a Personenbeförderungsgesetz die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,

  5. 5.

    entgegen § 24 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleitung oder einer Vertretung nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt oder

    4. d)

      § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet oder

  6. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 24 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 24 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl sie oder er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder

    2. b)

      § 24 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 24 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,

  2. 2.

    als Fahrzeugführerin oder -führer entgegen § 24 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(5) Die gegen Unternehmer oder deren Personal festgesetzten Geldbußen fließen der Genehmigungsbehörde zu.