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§ 23 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 23 PSchG

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen:

  1. 1.

    für die Genehmigung und die Anerkennung der Ersatzschulen, insbesondere über

    1. a)

      die Gleichwertigkeit von Lehrziel, Lehrgegenstand, Aufbau und Ausbildungsdauer;

    2. b)

      die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer;

    3. c)

      die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;

    4. d)

      die verantwortliche Führung der Schule;

    5. e)

      die vorläufige Aufnahme des Schulbetriebs;

  2. 2.

    für die Anzeige und die Anerkennung der Ergänzungsschulen, insbesondere über

    1. a)

      die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Schule, die Person des Unternehmers und die Lehrer;

    2. b)

      die verantwortliche Führung der Schule;

  3. 3.

    über die Prüfungsordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes entsprechend;

  4. 4.

    über die für die staatliche Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen und Nachweise;

  5. 5.

    für den Zuschuss des Landes zum Versorgungsaufwand der Schule hinsichtlich des Eintrittes des Versorgungsfalles und hinsichtlich des Umfanges der für den Zuschuss des Landes maßgeblichen Versorgungsbezüge der Schule;

  6. 6.

    für die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und für die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen gemäß § 3 Abs. 2; für die Anforderungen gilt § 89 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes entsprechend;

  7. 7.

    über die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe der Kostenrichtwerte, das Bewilligungsverfahren sowie über die Rückforderung und Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches bei der Förderung des privaten Schulhausbaues;

  8. 8.

    über die Bildungsgänge nach § 18 Absatz 1 Satz 2, bei denen bei der Ermittlung der Schülerzahl vom Stichtag der amtlichen Schulstatistik abgewichen werden kann, und wie die Schülerzahl, die dem Zuschuss zugrunde zu legen ist, ermittelt wird;

  9. 9.

    über die Fälligkeit und das Einzugsverfahren der Versorgungsabgabe nach § 11 Absatz 2.

Rechtsverordnungen nach Satz 1, die das Kultusministerium nicht selbst erlässt, werden im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen.