Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 89 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. TEIL – Schüler → E. – Sonstige Vorschriften

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 89 SchG – Schul-, Prüfungs- und Internatsordnungen

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Internatsordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerinternate zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann

    1. a)

      die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

    2. b)

      die Aufnahme in Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien in der Normalform oder in das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat von der Testung des Intelligenzquotienten und des intellektuellen Profils durch zu bestimmende qualifizierte Stellen und das Erreichen eines die Hochbegabung indizierenden Wertes abhängig gemacht werden; die Aufnahme kann zusätzlich von der Teilnahme an einem schulischen Aufnahmeverfahren und den dabei gemachten Beobachtungen zu schulischer Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, sozialer Kompetenz und Motivation abhängig gemacht werden;

    3. c)

      die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten; am Landesgymnasium für Hochbegabte kann darüber hinaus der Gesichtspunkt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Baden-Württemberg bei der Auswahlentscheidung herangezogen werden;

  2. 2.

    Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);

  3. 3.

    der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab Klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden;

  4. 3a.

    Sachfachunterricht kann fremdsprachlich erteilt werden;

  5. 4.

    das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Zuordnung zu einer Niveaustufe und der Wechsel zwischen den Niveaustufen; dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend den Bildungszielen der Schulart, des Schultyps und der Niveaustufe die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

  6. 4a.

    das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden;

  7. 5.

    die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe, der Regeln für die Leistungsfeststellung und Notenbildung bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern der Schulen nach den §§ 5, 6 bis 8a sowie 9 bis 15 und der Versuchsschulen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich der Möglichkeit, individuelle Abweichungen von den Leistungsanforderungen oder den Maßstäben der Leistungsbewertung (Notenschutz) bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Zeugnis zuzulassen, sowie der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

  8. 6.

    die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;

  9. 7.

    Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;

  10. 8.

    die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;

  11. 9.

    die Verfügung über die Schülerarbeiten;

  12. 10.

    die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;

  2. 2.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;

  3. 3.

    die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

  4. 4.

    die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,

  5. 5.

    die Möglichkeit, Notenschutz bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Prüfungszeugnis zuzulassen.

(4) In den Internatsordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Internat, die Benutzung des Internats und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Internat erforderlichen Maßnahmen zu regeln.