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§ 48b PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 4 – Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften → Abschnitt 2a – Partielle Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 48b PflBG – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung

(1) 1Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

  1. 1.

    die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,

  2. 2.

    die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Berufe nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und

    1. a)

      dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz reglementiert ist oder

    2. b)

      dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig ausgeübt hat, und

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) 1Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. 2Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.

Zu § 48b: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).