Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Teil 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 2 – Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 PflBG – Vorbehaltene Tätigkeiten
(1) 1Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden. 2Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
- 1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
- 3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
Zu § 4: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).