§ 99 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 5 – Wissenschaftliche Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 99 PersVG LSA – Wissenschaftliche Einrichtungen
§ 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten
- 1.
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und
- 2.
nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.