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§ 67 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 5 – Beteiligung der Personalvertretung → Abschnitt 2 – Mitbestimmung und Einigung

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 67 PersVG LSA – Mitbestimmung in Angelegenheiten der Arbeitnehmer

(1) Der Personalrat bestimmt in folgenden Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mit:

  1. 1.

    Einstellung und Eingruppierung,

  2. 2.

    Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und Höhergruppierung,

  3. 3.

    Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Herabgruppierung,

  4. 4.

    Versetzung,

  5. 5.

    anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten,

  6. 6.

    Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,

  7. 7.

    Zuweisung für mehr als drei Monate,

  8. 8.

    Personalgestellung,

  9. 9.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  10. 10.

    Kündigung mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung während der Probezeit,

  11. 11.

    Untersagung einer Nebentätigkeit oder Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,

  12. 12.

    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen,

  13. 13.

    Ablehnung eines Antrages auf Tele- oder Heimarbeit, sofern diese Angelegenheit nicht durch Dienstvereinbarung geregelt ist.

Bei Abordnungen und bei Versetzungen ist nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leitung der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrates ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.