§ 85 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 85 PersVG LSA – Beschäftigte im Vorbereitungsdienst für Lehrämter
(1) Für die Beschäftigten im Vorbereitungsdienst für Lehrämter gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Für sie wird bei jedem Staatlichen Seminar für Lehrämter ein eigener Personalrat gebildet.
- 2.
- 3.
sie sind nur wählbar für den unter Nummer 1 genannten Personalrat.
(2) § 14 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Bei Maßnahmen, die die zuständige Personalverwaltungseinheit des Landesschulamtes in Halle oder Magdeburg trifft, obliegt die Mitbestimmung dem jeweiligen Lehrerbezirkspersonalrat.