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§ 86 PersVG LSA
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 3 – Beschäftigte an öffentlichen Schulen

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: PersVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2035.3
Normtyp: Gesetz

§ 86 PersVG LSA – Lehrerbezirkspersonalräte beim Landesschulamt

(1) Die für den in § 84 benannten Beschäftigtenkreis zuständigen Personalverwaltungseinheiten des Landesschulamtes in Halle und in Magdeburg sind Mittelstufen im Sinne des § 52 Abs. 1. Es wird jeweils ein Lehrerbezirkspersonalrat gebildet.

(2) (weggefallen)

(3) Der Lehrerbezirkspersonalrat besteht aus den in § 87 Abs. 2 genannten Fachgruppen. Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, aber mindestens mit einer Vertreterin oder mit einem Vertreter im Lehrerbezirkspersonalrat vertreten.

(4) Der Lehrerbezirkspersonalrat vertritt auch diejenigen Beschäftigten im Sinne des § 84, für die nach § 12 Abs. 1 kein Personalrat gebildet werden kann.

(5) Die Zahl der Mitglieder beträgt 19.

(6) Bei Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, kann der Lehrerbezirkspersonalrat diese zur selbstständigen Beratung und Beschlussfassung an die Fachgruppen übergeben. Über das Ergebnis der Beratung und Beschlussfassung ist der Lehrerbezirkspersonalrat zu unterrichten.