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§ 78 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 78 NWG – Gewässerschau

(1) 1Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 67 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.

(2) 1Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 63) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. 2Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. 3Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 WHG sinngemäß.

(3) 1Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 2Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, zum Beispiel die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.