§ 63 NWGNiedersächsisches Wassergesetz (NWG) Landesrecht NiedersachsenZweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer GewässerTitel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) Normgeber: NiedersachsenAmtliche Abkürzung: NWGGliederungs-Nr.: 28200Normtyp: Gesetz§ 63 NWG – Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung(zu § 40 Abs. 1 WHG)Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.Drucken