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§ 22 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NVAbstG – Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens

(1) 1Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter, spätestens nach Ende der Frist für die Einreichung der Unterschriftenbögen (§ 17 Abs. 1), stellt der Landeswahlausschuss das Ergebnis des Volksbegehrens fest. 2Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinden über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.

(2) 1Das Volksbegehren kommt zu Stande, wenn es von mindestens 10 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt wird (Artikel 48 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl.

(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens bekannt.