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§ 17 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NVAbstG – Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen

(1) 1Die Unterschriftenbögen sind frühestens am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 4, spätestens sechs Monate nach der Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens (§ 19) bei der Gemeinde einzureichen, in der die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben. 2Zur Einreichung ist jede Person befugt.

(2) 1Die Gemeinde stellt unverzüglich die Gültigkeit der Eintragungen fest und vermerkt dies auf den Unterschriftenbögen. 2Das Stimmrecht muss am Tage der Einreichung bestanden haben.

(3) Die Gemeinde teilt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Anforderung mit, wie viele gültige Eintragungen ihr vorliegen.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Vertreterinnen und Vertretern auf Verlangen alle zwei Monate bis zur Feststellung nach § 22 Abs. 1 mit, wie viele gültige Eintragungen den Gemeinden vorliegen.