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§ 35 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Achter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 9 (konkrete Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 35 NStGHG – Vorlage, Verfahren, Entscheidung

(1) In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 4 der Niedersächsischen Verfassung über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung hat das vorlegende Gericht die Vorlage zu begründen und dabei anzugeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung sie unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.

(2) Unbeschadet des § 15 gibt der Staatsgerichtshof auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das das Verfahren ausgesetzt hat, Gelegenheit zur Äußerung und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.

(3) Der Landtag und die Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(4) § 34 gilt entsprechend.