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§ 15 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NStGHG – Äußerungsberechtigte

Der Staatsgerichtshof gibt dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist.