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§ 28 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Sparkassen- und Giroverband

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 28 NSpG – Rechtsnatur, Aufsicht

(1) Die niedersächsischen Sparkassen und ihre Träger bilden den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband. Der Verband kann die Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Niedersachsen" führen.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde bedarf.

(3) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Sparkassenaufsichtsbehörde.

(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Pflichten der Prüfungsstelle (§ 29 Abs. 3). Sie kann hierzu Untersuchungen durchführen; sie kann die Untersuchungen auch durch Dritte durchführen lassen. Sie kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten sicherzustellen. Erhält die Sparkassenaufsichtsbehörde seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen konkreten Hinweis auf einen Pflichtverstoß der Prüfungsstelle, so hat sie diesen zu untersuchen und erforderlichenfalls Maßnahmen anzuordnen, die den Pflichtverstoß beenden. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann, wenn es zu erheblichen Pflichtverstößen gekommen ist, anordnen, dass der Verband die Leiterin oder den Leiter der Prüfungsstelle oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abberuft. Die Sparkassenaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und ihren Tätigkeitsbericht. Die Überwachung der Prüfungsstelle ist von Personen wahrzunehmen, die über Sachverstand in der Rechnungslegung oder in der Durchführung von Abschlussprüfungen verfügen.