§ 176 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
§ 176 NSchG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.der Schulpflicht nicht nachkommt,
- 2.entgegen § 71 Abs. 1 Schulpflichtige nicht dazu anhält, am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilzunehmen und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen,
- 3.als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 71 Abs. 2 Auszubildende nicht zur Erfüllung der schulischen Pflichten anhält oder die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.