§ 71 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Dritter Abschnitt – Schulpflicht
§ 71 NSchG – Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule einschließlich der besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen nach § 64 Abs. 3 regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. 2Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(2) Ausbildende und ihre Beauftragten haben
- 1.den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten und zur Mitarbeit in Konferenzen, in deren Ausschüssen, im Schulvorstand und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren und
- 2.die Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.