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§ 92 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 92 NRiG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften für berufsrichterliche Mitglieder

§ 81 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 82 Nr. 1 und § 83 gelten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter entsprechend.