§ 83 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 83 NRiG – Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.
eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Mitgliedsamt wegfällt oder
- 2.
die Richterin oder der Richter in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die Richterin oder den Richter in einem Disziplinarverfahren eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Richterverhältnis verhängt wird.