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§ 7a NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 7a NRiG – Familienpflegezeit

(1) 1Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen, die

  1. 1.

    eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes - PflegeZG) in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder

  2. 2.

    eine minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung tatsächlich betreuen,

ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) 1Familienpflegezeit wird für die Dauer von längstens 48 Monaten bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). 2Ist die Pflegephase zunächst auf weniger als 24 Monate festgesetzt worden, so ist sie auf Antrag bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verlängern. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Pflegephase weg, so ist das Ende der Pflegephase neu auf den Ablauf des Monats festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; die Nachpflegephase ist entsprechend zu verkürzen. 4Eine Bewilligung darf nur erfolgen, soweit eine vollständige Ableistung der Pflege- und Nachpflegephase vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

(3) Der während der Familienpflegezeit zu leistende Dienst ist so festzusetzen, dass

  1. 1.

    in der Pflegephase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet wird und

  2. 2.

    in der Nachpflegephase Dienst in einem Umfang geleistet wird, der mindestens dem Dienst entspricht, der vor der Pflegephase geleistet worden ist.

(4) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge während der Familienpflegezeit gilt § 11 Abs. 1 NBesG mit der Maßgabe, dass der während der gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) durchschnittlich zu leistende Dienst zugrunde zu legen ist.

(5) 1Die Bewilligung der Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

  1. 1.

    bei Beendigung des Richterverhältnisses (§§ 21 bis 24 DRiG), bei Entfernung aus dem Richterverhältnis (§ 11 NDiszG in Verbindung mit § 94) sowie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand,

  2. 2.

    bei einem auf Antrag der Richterin oder des Richters erfolgten Wechsel des Dienstherrn,

  3. 3.

    wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder

  4. 4.

    soweit der Richterin oder dem Richter während der Pflegephase die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Mit dem Widerruf ist der Umfang des während der bisherigen Familienpflegezeit zu leistenden Dienstes entsprechend der nach dem Modell gemäß Absatz 3 in der jeweiligen Phase zu erbringenden Dienstleistung rückwirkend neu festzusetzen. 3Im Fall des Widerrufs sind zu viel gezahlte Bezüge nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 NBesG von der Richterin oder dem Richter zurückzuzahlen. 4Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Bewilligung der Familienpflegezeit im Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats zu widerrufen, in dem der Richterin oder dem Richter die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. 5Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge findet nicht statt. 6Dies gilt auch im Fall des Todes der Richterin oder des Richters.

(6) 1Die Familienpflegezeit soll anstelle des Widerrufs nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 im Fall

  1. 1.

    eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften,

  2. 2.

    einer Elternzeit oder

  3. 3.

    einer Beurlaubung aus familiären Gründen bis zu drei Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

unterbrochen werden. 2Fällt die Unterbrechung in die Pflegephase, so sind auf Antrag der Richterin oder des Richters die Pflegephase und die Nachpflegephase so zu verkürzen, dass die Familienpflegezeit nach Ende der Unterbrechung unmittelbar mit der Nachpflegephase fortgesetzt wird, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Unterbrechung weg und wäre die Pflegephase zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt oder zugelassen werden dürfen, die dem Zweck der Familienpflegezeit nicht zuwiderlaufen.

(8) Die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Bewilligung der Familienpflegezeit maßgeblich sind.

(9) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase der vorangehenden Familienpflegezeit bewilligt werden.