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§ 11 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 11 NDiszG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) 1Die Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, so gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) 1Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Bezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 4Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach § 72.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung verliehen sind, soweit nicht nach § 73 Satz 1 eine andere Entscheidung getroffen wird.

(5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst gestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, verliert auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis oder bezogen auf dieses Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt ist, darf nicht wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden; ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst soll nicht begründet werden.