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§ 14 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Zweites Kapitel – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NKWO – Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern

(1) Für den Ersatz des Aufwands bei der Ausübung von Wahlehrenämtern gelten als Richtsätze

  1. 1.

    25 Euro je Sitzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse und

  2. 2.

    35 Euro für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie 25 Euro für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstands.

(2) Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Wahlehrenamts durch Fahrkosten außerhalb des Wohnorts oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet.

(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamts nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder

  1. 1.

    des Wahlausschusses von der Kommune und

  2. 2.

    der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,

festgesetzt.

(5) Für die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG berufenen Personen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.