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§ 9 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane und Wahlehrenämter

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NKWG – Wahlleitung

(1) 1Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist

  1. 1.

    Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde,

  2. 2.

    Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde,

  3. 3.

    Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises und

  4. 4.

    Regionswahlleitung die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Region Hannover.

2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. 3Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG.

(3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen

  1. 1.

    im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,

  2. 2.

    Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung,

  3. 3.

    Beschäftigte der Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung und für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,

  4. 4.

    andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung und

  5. 5.

    andere Beschäftigte der Region Hannover für die Regionswahlleitung.

(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.