§ 8 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Dritter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
§ 8 NFAG – Umlagekraftmesszahl
(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres
- 1.
der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und
- 2.