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§ 5 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NFAG – Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz.

(2) 1Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus

  1. 1.

    der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und

  2. 2.

    einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes 2.

2Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 3Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre sind die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden.

(3) 1Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10 000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500 000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl

- von bis zu 10 000genau 1,0 -
- von 20 000genau 1,1 -
- von 50 000genau 1,25 -
- von 100 000genau 1,45 -
- von 250 000genau 1,7 -
- von 500 000 oder mehr genau 1,8 -

beträgt. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet.