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§ 16 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 16 NDiszG – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, so darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, so darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, so darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.

(4) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen erneut mit

  1. 1.
    der Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  2. 2.
    der Erhebung der Disziplinarklage oder einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme,
  3. 3.
    der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,
  4. 4.
    dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder
  5. 5.
    der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG.

(5) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.