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§ 23 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 23 NDiszG – Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) 1Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so ist das Disziplinarverfahren auszusetzen. 2Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. 3Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) 1Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 rechtskräftig abgeschlossen ist. 2Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetztes Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten. 3Ein nach Absatz 1 Satz 3 ausgesetztes Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden.

(3) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden, so ist das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassung auszusetzen.