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§ 194a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 194a NBG – Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1)

(1) 1Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. 3Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 4Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. 5Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    bei einer obersten Landesbehörde

    1. a)

      Leiter einer Abteilung, ausgenommen der Präsident des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz, der Verfassungsschutzpräsident, die Mitglieder des Landesrechnungshofs und die Mitglieder des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag,

    2. b)

      ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung und

    3. c)

      Leiter eines Referats oder einer Gruppe von Referaten bei Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe B 3,

  2. 2.

    Leiter, stellvertretender Leiter und Vorstandsmitglied der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Einstufung in die Niedersächsische Besoldungsordnung B, ausgenommen die Polizeipräsidenten, und

  3. 3.

    die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband durch Satzung als leitend bestimmten Funktionen.

(3) 1In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

2Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. 2Tritt ein Beamter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu einem anderen Dienstherrn, so gilt Satz 1 nur, wenn die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Einvernehmen mit dem bisherigen Dienstherrn erfolgt. 3Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) 1Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. 2Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) 1Der Beamte ist aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit,

  2. 2.

    mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,

  3. 3.

    in den Fällen des § 106 Satz 1 mit dem Beginn des Mandats oder

  4. 4.

    mit unanfechtbarer Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge in einem Verfahren nach § 73a NDiszG.

2Der Beamte ist abweichend von § 39 Abs. 1 Nr. 1 zu entlassen, wenn er sich nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. 3Die §§ 36 bis 42 bleiben im Übrigen unberührt.

(7) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. 2Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 3Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 4Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(8) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).