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Anlage 1.2.3 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.3 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -
- beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst -
- beim Informationstechnikzentrum Bund -
- beim Bundeszentralamt für Steuern -
- als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

D i r e k t o r 3

D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 4

Generalkonsul 5

Gesandter 5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor
- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -
- bei der Deutschen Post AG -
- bei der Deutschen Bank AG -
- bei der Deutschen Telekom AG -

Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen - 6 , 7
- als Mitglied des Bundesrechnungshofes -

Vizepräsident
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - 8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 6

Oberst 9

Kapitän zur See 9

Oberstapotheker 9

Flottenapotheker 9

Oberstarzt 9

Flottenarzt 9

Oberstveterinär 9

1

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.

2

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.

3

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

4

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.

5

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.

6

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7

Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.

8

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

9

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Zu Anlage I B 3: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053), geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl I S. 402), 30. 3. 2021 (BGBl I S. 607) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).