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§ 74 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 74 NatSchG – Verfahren bei Unterschutzstellung (1)

(1) Vor dem Erlass der in § 73 genannten Rechtsverordnungen sind den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den Gemeinden Entwürfe der Verordnungen mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies gilt auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der Verordnungsentwurf mit Karte soll daneben in geeigneten Fällen über Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; in diesem Fall ist die Internetadresse in die Bekanntmachung nach Satz 2 aufzunehmen.

(3) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 31, § 43 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Absätze 1 bis 4 sind bei Änderung oder Aufhebung einer Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(7) Das Schutzgebiet ist

  1. 1.
    in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
  2. 2.
    in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(8) Die Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind von der Naturschutzbehörde in Verzeichnisse einzutragen, die bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zusammengeführt werden. Die Landesanstalt veröffentlicht in elektronischer Form das Gesamtverzeichnis und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete, die auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht durch jedermann bereit gehalten werden.

(9) Für Satzungen nach § 33 gelten die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).