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§ 73 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

NEUNTER ABSCHNITT – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 73 NatSchG – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften (1)

(1) Rechtsverordnungen nach § 28 werden von dem Ministerium erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach § 30 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen; Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden sind

  1. 1.
    für den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. 2.
    für die Naturparke "Neckartal-Odenwald", "Schwarzwald Mitte/Nord" und "Stromberg-Heuchelberg" das Regierungspräsidium Karlsruhe,
  3. 3.
    für die Naturparke "Obere Donau" und "Schönbuch" das Regierungspräsidium Tübingen,
  4. 4.
    für den Naturpark "Südschwarzwald" das Regierungspräsidium Freiburg.

(3) Rechtsverordnungen nach § 26 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Rechtsverordnungen nach den §§ 29 und 31 werden von den unteren Naturschutzbehörden erlassen. Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlassen, ändern oder aufheben.

(5) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

(6) Absätze 4 und 5 gelten auch für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 43 Abs. 5, § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 1.

(7) Satzungen nach § 33 werden von der Gemeinde erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).