Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
Teil 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
§ 42 NatSchG – Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG)
(1) Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43 Absatz 2 BNatSchG ergibt.
(2) Eine Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für
- 1.
Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder
- 2.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten.
(3) § 42 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34 LWaldG bleiben unberührt.
(5) Die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.