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§ 41 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 41 NatSchG – Zoos (zu § 42 BNatSchG)

(1) Die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 BNatSchG schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie die forstrechtliche Gehegegenehmigung nach § 34 Absatz 1 LWaldG ein.

(2) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(3) Die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 ist gleichzeitig zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.