§ 4 MG NRW
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 MG NRW – Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.
(2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.