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§ 34a BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Datenübermittlungen → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

Titel: Bundesmeldegesetz (BMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 34a BMG – Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) 1Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) 1Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) 1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). 2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. 3Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.

Zu § 34a: Eingefügt durch G vom 15. 1. 2021 (BGBl I S. 530) (1. 5. 2023).