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§ 72 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 4

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 LWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Gemeindewahlbehörde beschafft die Vordrucke für die Bekanntmachungen nach den Mustern der Anlagen 2 und 21 sowie die Wahlbriefumschläge (Anlage 20).

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel (Anlage 18).

(3) Die übrigen Vordrucke und die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschafft.