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§ 58 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 LWO – Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dieses der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis ihres oder seines Wahlbezirks der Gemeindewahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 53.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet worden sind.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt aufgrund der Schnellmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt dieses auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters sind auch die jeweiligen Wahlbezirksergebnisse zu übermitteln.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.

(6) Die Schnellmeldungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet.

(7) Die Ergebnisübermittlung kann über einen elektronischen Datenaustausch erfolgen.