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§ 53 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. 1.

    die Anzahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,

  3. 3.

    die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.